Ab 8.3. Sport in Gruppen für 14jährige und jünger draußen wieder möglich

Liebe SuSlerinnen und SuSler,

die Staatskanzlei NRW hat die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht, die ab Montag, 08.03., gültig ist. Hieraus ist auszugsweise der § 9 Sport, siehe unten, angehängt. 

Danach können dann Trainingsgruppen der Altersklassen U14 und jünger wieder in einer Stärke von 20 Kindern plus 2 Trainer/innen/Aufsichtspersonen wieder draußen Sport treiben.

Das bedeutet aber auch, dass ältere Jugendliche und Erwachsene gemeinsam nur, wie dort aufgeführt, mit insgesamt höchstens 5 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten ….. Sport betreiben dürfen. Das dürfte im „normalen Sportbetrieb“ schwierig sein. Weiterhin möglich ist aber auch Ausbildung im Einzelunterricht, hierunter ist z.B. Torwarttraining oder ein Hammerwurftraining mit Trainer plus Athlet zu verstehen.

Soweit Gruppen des SuS ab Montag nach dieser neuen Verordnung wieder Sport treiben möchten, bitte ich dringend um Einleitung der gesetzlichen Vorgaben aus dieser Coronaschutzverordnung. Dazu gehört für jeden Trainer/in auch, dass er Sorge dafür zu tragen hat, dass keine Unbefugten während des Trainings auf das Gelände gelangen. Daher bitte nach Betreten des Geländes, wenn alle Teilnehmer eingetroffen sind, die Eingangstore hinter sich auch wieder abschließen. Außerdem bitte unbedingt auf die Abstandsregelungen zu anderen Gruppen achten. Zudem sind zwingend Anwesenheitslisten wegen der Rückverfolgbarkeit zu führen.

Der SuS wird stichprobenartig aber auch Kontrollen vor Ort durchführen. Sport in den Sporthallen ist noch nicht wieder erlaubt.

Für Rückfragen stehe ich gerne unter 0171/4924233 zur Verfügung.

 gez. Bernhard Bußmann, 1.Vorsitzender

 

 

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf

 § 9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport 1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, 2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie 3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind 1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen, 2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, 3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie 4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.